Anhang II – Spezifikationen für Vogelscheuchleinen

REG_2018_975 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)

Es sind zu jeder Zeit zwei Vogelscheuchleinen mitzuführen und einzusetzen, wenn Fanggerät vom Schiff aus ausgesetzt wird. Es gilt insbesondere Folgendes:
a)Vogelscheuchleinen werden so am Schiff angebracht, dass die Köder beim Aussetzen auch bei Seitenwind von der Scheuchleine geschützt werden.
b)Vogelscheuchleinen werden mit bunten Bändern ausgestattet, die lang genug sind, um die Meeresoberfläche bei ruhiger Wetterlage zu berühren („lange Bänder“). Diese werden in einem Abstand von höchstens 5 m mindestens für die ersten 55 m der Scheuchleine angebracht und mit Wirbelschäkeln befestigt, damit die Scheuchbänder sich nicht um die Leine wickeln.
c)Vogelscheuchleinen können auch mit Bändern von mindestens 1 m Länge („kurze Bänder“) ausgestattet sein, die in Abständen von höchstens 1 m angebracht sind.
d)Werden Vogelscheuchleinen während des Gebrauchs zerrissen oder beschädigt, sind sie zu reparieren oder zu ersetzen, sodass das Schiff die vorliegenden Spezifikationen erfüllt, bevor weitere Haken ins Wasser gelangen.
e)Vogelscheuchleinen werden so eingesetzt, dass i) sie weiterhin über der Wasseroberfläche bleiben, wenn die Haken auf eine Tiefe von 15 m gesunken sind, oder ii) sie ausgerollt eine Mindestlänge von 150 m aufweisen und an einer Stelle des Schiffs bei ruhiger See mindestens 7 m über der Wasseroberfläche aufgehängt sind.
i)sie weiterhin über der Wasseroberfläche bleiben, wenn die Haken auf eine Tiefe von 15 m gesunken sind, oder
ii)sie ausgerollt eine Mindestlänge von 150 m aufweisen und an einer Stelle des Schiffs bei ruhiger See mindestens 7 m über der Wasseroberfläche aufgehängt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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