Art. 11 – Meldung von Daten für Seevögel

REG_2018_975 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)

In dem wissenschaftlichen Jahresberichtgemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b erstatten die Mitgliedstaaten jedes Jahr das Folgende an:
a)die Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln, die jedes Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge, das im SPRFMO-Übereinkommensbereich fischt, getroffen hat,
b)den Umfang des Einsatzes von Beobachtern zur Erfassung der Beifänge von Seevögeln,
c)Daten zu etwaigen beobachteten Interaktionen mit Seevögeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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