Art. 43 – Gesonderte delegierte Rechtsakte für gesonderte Komponentenmaterialkategorien

REG_2019_1009 · mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 erlässt die Kommission gesonderte delegierte Rechtsakte für jede Komponentenmaterialkategorie in Anhang II. Diese delegierten Rechtsakte gelten auch für jegliche Änderungen in den Anhängen I, III und IV, die infolge einer Änderung von Anhang II notwendig werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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