ErwGr. 28

REG_2019_1009 · mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

Die Wirtschaftsakteure sollten – je nach ihrer Rolle in der Lieferkette – dafür verantwortlich sein, dass die EU-Düngeprodukte dieser Verordnung entsprechen, damit ein hohes Niveau des Schutzes der unter die Verordnung fallenden Aspekte des öffentlichen Interesses und auch ein fairer Wettbewerb auf dem Binnenmarkt sichergestellt sind. Wann immer dies zweckmäßig ist, sollten Hersteller und Importeure Stichprobenprüfungen an von ihnen auf dem Markt bereitgestellten EU-Düngeprodukten vornehmen, um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie die Umwelt zu schützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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