ErwGr. 10

REG_2019_1015 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Aminopyralid, Captan, Cyazofamid, Flutianil, Kresoxim-methyl, Lambda-Cyhalothrin, Mandipropamid, Pyraclostrobin, Spiromesifen, Spirotetramat, Teflubenzuron und Tetraconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Pyraclostrobin legte der Antragsteller die fehlenden Rückstandsuntersuchungen für Tafeltrauben sowie die validierte Analysemethode für Kaffeebohnen vor. Bezüglich der Verwendung von Pyraclostrobin bei amerikanischen Persimonen, „Spinat und verwandten Arten (Blätter)“ und Zuckerrohr reichten die vorgelegten Daten nicht aus, um neue RHG festzusetzen. Bezüglich der Verwendung des genannten Wirkstoffs bei Kraussalat empfahl die Behörde keine Anhebung des geltenden RHG, weil ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden konnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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