Art. 13 – Nationale Marktüberwachungsstrategien

REG_2019_1020 · über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011

(1)Jeder Mitgliedstaat erstellt mindestens alle vier Jahre eine übergreifende nationale Marktüberwachungsstrategie. Jeder Mitgliedstaat erstellt die erste solche Strategie bis zum 16. Juli 2022. Die nationale Strategie fördert einen einheitlichen, umfassenden und integrierten Ansatz für die Marktüberwachung und die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in dem Gebiet des Mitgliedstaats. Bei der Ausarbeitung der nationalen Marktüberwachungsstrategie werden alle den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegenden Sektoren und alle Stufen der Produktlieferkette, einschließlich der Einfuhren und der digitalen Lieferketten, berücksichtigt. Die Prioritäten im Arbeitsprogramm des Netzwerks können ebenfalls berücksichtigt werden.
(2)Die nationale Marktüberwachungsstrategie umfasst zumindest die folgenden Elemente, sofern sie die Marktüberwachungsaktivitäten nicht beeinträchtigen: a) die verfügbaren Informationen über die Marktdurchdringung nicht konformer Produkte unter besonderer Berücksichtigung der in Artikel 11 Absatz 3 bzw. Artikel 25 Absatz 3 genannten Überprüfungen und Kontrollen sowie – falls angezeigt – die Markttrends, welche die Nichtkonformitätsquoten für die Produktkategorien beeinflussen könnten, und etwaige Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit aufstrebenden Technologien, b) die Bereiche, die von den Mitgliedstaaten für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als prioritär eingestuft wurden, c) die Durchsetzungsaktivitäten, die geplant sind, um Nichtkonformität in den als prioritär eingestuften Bereichen zu verringern, einschließlich der gegebenenfalls vorgesehenen Mindestkontrollniveaus für Produktkategorien, in denen ein hohes Maß an Nichtkonformität besteht, d) eine Bewertung der Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 8 und Kapitel VI.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen ihre jeweilige nationale Marktüberwachungsstrategie der Kommission und anderen Mitgliedstaaten durch das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem mit. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht eine Zusammenfassung seiner Strategie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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