ErwGr. 16

REG_2019_1020 · über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011

Die Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ist in erheblichem Maße auch auf die Zunahme der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zurückzuführen, die üblicherweise auf Plattformen und gegen Entgelt Vermittlungsdienste anbieten, indem sie die Inhalte Dritter speichern, ohne jedoch diese Inhalte zu kontrollieren, und daher nicht im Auftrag eines Wirtschaftsakteurs handeln. Die Entfernung von Inhalten im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten, oder, sofern dies nicht machbar ist, die Beschränkung des Zugangs zu nicht konformen Produkten, die über ihre Dienste angeboten werden, sollte unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) erfolgen. Insbesondere sollte den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ferner sollten die Anbieter von Hosting-Diensten nicht haftbar gemacht werden, solange sie nicht tatsächlich Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen haben und ihnen auch die Tatsachen oder Umstände nicht bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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