ErwGr. 48

REG_2019_1020 · über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und der unionsweiten Kohärenz der Prüfungen im Rahmen der Marktüberwachung könnte die Kommission für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen oder für bestimmte mit einer Produktkategorie oder Produktgruppe verbundene Risiken eigene Prüfeinrichtungen oder öffentliche Prüfeinrichtungen eines Mitgliedstaats als Unionsprüfeinrichtung benennen. Sämtliche Unionsprüfeinrichtungen sollten nach den in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Anforderungen akkreditiert werden. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten Unionsprüfeinrichtungen nur Dienstleistungen für Marktüberwachungsbehörden, die Kommission, das Unionsnetzwerk für Produktkonformität (im Folgenden „Netzwerk“) und sonstige staatliche oder zwischenstaatliche Einrichtungen erbringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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