ErwGr. 52

REG_2019_1020 · über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011

Eine wirksame Methode, dafür zu sorgen, dass keine unsicheren oder nicht konformen Produkte in der Union in Verkehr gebracht werden, wäre es, solche Produkte zu ermitteln, bevor sie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Die Behörden, die für die Kontrolle der Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind, verfügen über einen vollständigen Überblick über die Handelsströme über die Außengrenzen der Union und sollten daher geeignete Kontrollen auf der Grundlage einer Risikobewertung durchführen müssen, um zu einem sichereren Markt beizutragen, wodurch ein hohes Niveau bei dem Schutz öffentlicher Interessen gewährleistet wird. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die spezifischen Behörden zu benennen, die dafür zuständig sein sollen, vor der Überlassung von Produkten zum zollrechtlich freien Verkehr die geeigneten Überprüfungen der Unterlagen und – soweit erforderlich – physischen Kontrollen oder Laborprüfungen durchzuführen. Eine einheitliche Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte kann nur über eine systematische Zusammenarbeit und einen systematischen Informationsaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden und anderen Behörden, die als für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständige Behörden benannt wurden, erreicht werden. Diese Behörden sollten rechtzeitig von den Marktüberwachungsbehörden alle notwendigen Informationen über nicht konforme Produkte oder Informationen über Wirtschaftsakteure, bei denen ein erhöhtes Risiko der Nichtkonformität ermittelt wurde, erhalten. Im Gegenzug sollten die für die Kontrolle von Produkten, die in das Zollgebiet der Union gelangen, zuständigen Behörden die Marktüberwachungsbehörden rechtzeitig über die Überlassung von Produkten zum zollrechtlich freien Verkehr und über die Ergebnisse der Kontrollen unterrichten, sofern diese Angaben für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte von Bedeutung sind. Außerdem sollte die Kommission, wenn ihr ein schwerwiegendes Risiko bekannt wird, das von einem eingeführten Produkt ausgeht, die Mitgliedstaaten von diesem Risiko in Kenntnis setzen, um abgestimmte und wirksamere Konformitäts- und Durchsetzungskontrollen am ersten Ort des Eingangs in die Union sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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