ErwGr. 11

REG_2019_1021 · über persistente organische Schadstoffe

Im Einklang mit dem Protokoll und dem Übereinkommen sollten Freisetzungen von POP, die unerwünschte Nebenprodukte industrieller Verfahren sind, möglichst bald mit dem letztendlichen Ziel der Einstellung, soweit diese durchführbar ist, ermittelt und verringert werden. Um eine kontinuierliche und kostenwirksame Verringerung solcher Freisetzungen zu erreichen, sollten je nach Sachlage so rasch wie möglich entsprechende nationale Aktionspläne ausgearbeitet, aktualisiert und umgesetzt werden, die alle Quellen und Maßnahmen einschließlich jener erfassen, die in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind. Hierzu sollten im Rahmen des Übereinkommens geeignete Instrumente geschaffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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