ErwGr. 31

REG_2019_1021 · über persistente organische Schadstoffe

Um bei den Durchsetzungsmaßnahmen für Transparenz, Unparteilichkeit und Konsequenz zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für die Anwendung der Sanktionen sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, da die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschädigt werden können, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden. Damit diese Verordnung kohärent und wirksam durchgesetzt wird, sollten die Mitgliedstaaten die einschlägigen Tätigkeiten koordinieren und sich in dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichteten Forum für den Austausch von Informationen austauschen. Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung sollten, soweit angemessen, öffentlich bekannt gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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