Art. 17 – Überwachung und Bewertung des Plans

REG_2019_1022 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

(1)Die bezifferbaren Indikatoren in dem Jahresbericht gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen für die betroffenen Bestände und, soweit möglich, für Beifangbestände jährliche Schätzungen der fischereilichen Sterblichkeit oberhalb von FMSY (F/FMSY) sowie der Biomasse des Laicherbestands und sozioökonomische Indikatoren umfassen. Sie können auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten durch andere Indikatoren ergänzt werden.
(2)Bis zum 17. Juli 2024 und danach alle drei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und Auswirkungen des Plans auf die betreffenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere über die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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