Art. 6 – Sicherheitsmechanismen

REG_2019_1022 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

(1)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unterhalb des BPA liegt, so werden alle angemessenen Abhilfemaßnahmen verabschiedet, um sicherzustellen, dass die betroffenen Bestände schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreichen, das den MSY ermöglicht. Insbesondere wird der höchstzulässige Fischereiaufwand ungeachtet des Artikels 4 Absatz 3 auf einem Niveau festgelegt, das unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die für den am stärksten gefährdete Bestand auf Werte innerhalb der Spanne von FMSY gesenkt wird.
(2)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter BLIM liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Bestände schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreichen, das den MSY ermöglicht. Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 3 können solche Abhilfemaßnahmen insbesondere die Aussetzung der gezielten Befischung des betroffenen Bestands sowie eine angemessene Verringerung des höchstzulässigen Fischereiaufwands umfassen.
(3)Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen: a) Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 8 und 11 bis 14 der vorliegenden Verordnung und b) Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
(4)Die Auswahl der in vorliegendem Artikel genannten Maßnahmen erfolgt anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation, in der die Biomasse des Laicherbestands unterhalb der Werte gemäß Artikel 5 liegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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