ErwGr. 18

REG_2019_1022 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Spannen angegeben werden, die mit dem Ziel des MSY (FMSY) vereinbar sind. Diese Spannen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und gemischten Fischereien Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage des Plans sollten jene Spannen eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirken. Zusätzlich ist der obere Grenzwert der FMSY-Spanne gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Biomassengrenzwert (BLIM) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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