ErwGr. 26

REG_2019_1022 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

Um Aufwuchsgebiete und empfindliche Lebensräume zu schützen und die handwerkliche Fischerei zu sichern, sollten in den Küstengewässern in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen ausschließlich selektivere Fischereien zugelassen sein. Daher sollte in dem Plan ein Schongebiet innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, mit Ausnahme von Gebieten, die tiefer liegen als die 100-Meter-Isobathe, eingerichtet werden, in dem jedes Jahr während drei Monaten keine Schleppnetze eingesetzt werden dürfen. Es sollte möglich sein, andere Schongebiete einzurichten, sofern damit eine Verringerung der Fänge von jungem Seehecht von mindestens 20 % gewährleistet werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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