Art. 4 – Weit wandernde Arten

REG_2019_1089 · über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)

Die Fangmöglichkeiten für weit wandernde Arten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
a)Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien: 14 Schiffe; Frankreich: 12 Schiffe; Portugal: 2 Schiffe;
b)Angel-Thunfischfänger: Spanien: 10 Schiffe; Frankreich: 3 Schiffe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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