Anhang IV

REG_2019_113 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2018/33)

Berichtspflichtige haben folgende Mindeststandards zu erfüllen, um den statistischen Berichtspflichten der Europäischen Zentralbank (EZB) zu genügen.
1.Mindestanforderungen für die Übermittlung: i) die Berichterstattung muss pünktlich und innerhalb der von der EZB und der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen; ii) statistische Meldungen müssen in Form und Format den technischen Berichtspflichten der EZB und der jeweiligen NZB entsprechen; iii) die Berichtspflichtigen müssen der EZB und der jeweiligen NZB die Kontaktdaten mindestens eines Ansprechpartners bekannt geben; iv) die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die EZB und die jeweilige NZB müssen beachtet werden.
i)die Berichterstattung muss pünktlich und innerhalb der von der EZB und der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen;
ii)statistische Meldungen müssen in Form und Format den technischen Berichtspflichten der EZB und der jeweiligen NZB entsprechen;
iii) die Berichtspflichtigen müssen der EZB und der jeweiligen NZB die Kontaktdaten mindestens eines Ansprechpartners bekannt geben;
iv)die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die EZB und die jeweilige NZB müssen beachtet werden.
2.Mindeststandards für die Exaktheit i) die statistischen Daten müssen korrekt sein; ii) die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den übermittelten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern; iii) alle statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Lücken sollten erwähnt und der EZB und der jeweiligen NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden; iv) die Berichtspflichtigen müssen die von der EZB und der jeweiligen NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und Anzahl der Dezimalstellen einhalten.
i)die statistischen Daten müssen korrekt sein;
ii)die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den übermittelten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;
iii) alle statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Lücken sollten erwähnt und der EZB und der jeweiligen NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;
iv)die Berichtspflichtigen müssen die von der EZB und der jeweiligen NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und Anzahl der Dezimalstellen einhalten.
3.Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte: i) die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen; ii) bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren; iii) die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.
i)die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen;
ii)bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;
iii) die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.
4.Mindestanforderungen für Korrekturen: Die von der EZB und der zuständigen NZB aufgestellten Richtlinien und Verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.
5.Mindestanforderungen für die Datenintegrität: i) die statistischen Daten müssen von den Berichtspflichtigen unparteiisch und objektiv erhoben und übermittelt werden; ii) Fehler in den übermittelten Daten müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt berichtigt und der EZB und der betreffenden NZB von den Berichtspflichtigen mitgeteilt werden.
i)die statistischen Daten müssen von den Berichtspflichtigen unparteiisch und objektiv erhoben und übermittelt werden;
ii)Fehler in den übermittelten Daten müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt berichtigt und der EZB und der betreffenden NZB von den Berichtspflichtigen mitgeteilt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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