ErwGr. 4

REG_2019_113 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2018/33)

Es sollten Vorkehrungen getroffen werden um sicherzustellen, dass die Berichtspflichtigen statistische Daten in der Weise erheben, aufbereiten und übermitteln, dass die Integrität der Informationen geschützt ist. Es ist insbesondere wichtig hervorzuheben, dass die statistischen Daten, welche die NZBen oder die EZB erhalten, unparteiisch — d. h. eine neutrale Darstellung beobachtbarer, vom Berichtspflichtigen zu Marktbedingungen abgeschlossener Transaktionen —, objektiv und zuverlässig sein sollten, um mit den allgemeinen Grundsätzen, die in der Öffentlichen Erklärung des ESZB im Hinblick auf die von ihm erstellen Statistiken (3) enthalten sind, im Einklang zu stehen. Darüber hinaus sollten die Berichtspflichtigen sicherstellen, dass Fehler in gemeldeten statistischen Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt berichtigt und der EZB und der betreffenden NZB mitgeteilt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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