Art. 2 – Geltungsbereich

REG_2019_1148 · über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

(1)Diese Verordnung gilt für die in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe sowie für Gemische und Stoffe, die solche Stoffe enthalten.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für a) in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definierte Erzeugnisse; b) pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8); c) pyrotechnische Gegenstände, die nach einzelstaatlichem Recht zur nicht gewerblichen Verwendung durch die Streitkräfte, die Strafverfolgungsbehörden oder die Feuerwehr bestimmt sind; d) pyrotechnische Ausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) fällt; e) pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie; f) für Spielzeug bestimmte Zündplättchen; g) Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung nach geltendem einzelstaatlichem Recht rechtmäßig an ein Mitglied der Allgemeinheit abgegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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