(1)Mit dieser Verordnung wird die Europäische Arbeitsbehörde (im Folgenden „Behörde“) errichtet.
(2)Die Behörde unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der wirksamen Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der unionsweiten Arbeitskräftemobilität und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Union. Die Behörde handelt im Rahmen der in Absatz 4 genannten Rechtsakte der Union einschließlich aller auf diesen Rechtsakten beruhenden Richtlinien, Verordnungen und Beschlüssen und aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, durch die der Behörde Aufgaben übertragen werden.
(3)Diese Verordnung berührt in keiner Weise die Wahrnehmung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der jeweiligen Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten nach ihren nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt auch nicht das Recht, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen oder Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.
(4)Folgende Rechtsakte der Union, einschließlich aller künftigen Änderungen an diesen Rechtsakten, fallen in den Tätigkeitsbereich der Behörde: a) Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19), b) Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, c) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (20), einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (21) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (22), soweit sie nach wie vor gelten, Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) und Verordnung (EG) Nr. 859/2003 (24) zur Ausdehnung der Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen, d) Verordnung (EU) Nr. 492/2011, e) Richtlinie 2014/54/EU, f) Verordnung (EU) 2016/589, g) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (25), h) Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26), i) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (27).
(5)Der Tätigkeitsbereich der Behörde umfasst die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit.
(6)Diese Verordnung wahrt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung und Durchsetzung des in Absatz 4 genannten Unionsrechts. Sie berührt weder die Rechte oder Pflichten von Einzelpersonen oder Arbeitgebern nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten noch die daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten der nationalen Behörden noch die im AEUV verankerte Autonomie der Sozialpartner. Diese Verordnung gilt unbeschadet der geltenden bilateralen Abkommen und Regelungen für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere jener in Bezug auf konzertierte und gemeinsame Kontrollen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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