ErwGr. 41

REG_2019_1149 · zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344

Die Behörde sollte mit Agenturen der Union im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammenarbeiten, ihr Fachwissen nutzen und größtmögliche Synergien anstreben; dies gilt insbesondere für die Agenturen, die in den Bereichen Beschäftigungs- und Sozialpolitik tätig sind – Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) –, sowie, was die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Menschenhandel anbelangt, für die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust). Diese Zusammenarbeit sollte abgestimmt ablaufen, Synergien hervorbringen und nicht zu Überschneidungen bei den Tätigkeiten führen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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