Anhang II – ANFORDERUNGEN AN FISCHEREILOGBÜCHER

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

Mindestspezifikationen für Fischereilogbücher: 1. Die Blattseiten des Logbuchs sind nummeriert. 2. Das Logbuch wird jeden Tag (bis Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt. 3. Inspektionen auf See werden in das Logbuch eingetragen. 4. Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch. 5. Die Logbücher an Bord decken den Zeitraum von einem Jahr ab.
1.Die Blattseiten des Logbuchs sind nummeriert.
2.Das Logbuch wird jeden Tag (bis Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt.
3.Inspektionen auf See werden in das Logbuch eingetragen.
4.Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch.
5.Die Logbücher an Bord decken den Zeitraum von einem Jahr ab.
Mindest-Standardinformationen in Fischereilogbüchern: 1. Name und Anschrift des Kapitäns; 2. Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen; 3. Schiffsname, Registernummer, ICCAT-Nummer, internationales Funkrufzeichen und IMO-Nummer (falls verfügbar). 4. Fanggerät: a) FAO-Code; b) Abmessungen (z. B. Länge, Maschengröße, Zahl der Haken); 5. Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben: a) Tätigkeit (z. B. Fischfang, An- bzw. Rückfahrt); b) Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten) für jede Fangtätigkeit oder um 12.00 Uhr mittags, wenn während des Tages keine Fänge getätigt wurden; c) Fangaufzeichnung einschließlich i) FAO-Code; ii) gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag; iii) Stückzahl pro Tag. 6. Unterschrift des Kapitäns 7. Verfahren für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord. 8. In das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen, und es werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben.
1.Name und Anschrift des Kapitäns;
2.Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen;
3.Schiffsname, Registernummer, ICCAT-Nummer, internationales Funkrufzeichen und IMO-Nummer (falls verfügbar).
4.Fanggerät: a) FAO-Code; b) Abmessungen (z. B. Länge, Maschengröße, Zahl der Haken);
a)FAO-Code;
b)Abmessungen (z. B. Länge, Maschengröße, Zahl der Haken);
5.Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben: a) Tätigkeit (z. B. Fischfang, An- bzw. Rückfahrt); b) Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten) für jede Fangtätigkeit oder um 12.00 Uhr mittags, wenn während des Tages keine Fänge getätigt wurden; c) Fangaufzeichnung einschließlich i) FAO-Code; ii) gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag; iii) Stückzahl pro Tag.
a)Tätigkeit (z. B. Fischfang, An- bzw. Rückfahrt);
b)Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten) für jede Fangtätigkeit oder um 12.00 Uhr mittags, wenn während des Tages keine Fänge getätigt wurden;
c)Fangaufzeichnung einschließlich i) FAO-Code; ii) gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag; iii) Stückzahl pro Tag.
i)FAO-Code;
ii)gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag;
iii) Stückzahl pro Tag.
6.Unterschrift des Kapitäns
7.Verfahren für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord.
8.In das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen, und es werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben.
Mindestangaben für Fischereilogbücher bei Anlandungen oder Umladungen: 1. Datum und Hafen der Anlandung oder Umladung; 2. Erzeugnisse: a) Arten und Aufmachungen nach FAO-Code; b) Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg; 3. Unterschrift des Kapitäns oder Schiffsagenten; 4. bei Umladungen: Name, Flagge und ICCAT-Nummer des aufnehmenden Schiffs.
1.Datum und Hafen der Anlandung oder Umladung;
2.Erzeugnisse: a) Arten und Aufmachungen nach FAO-Code; b) Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg;
a)Arten und Aufmachungen nach FAO-Code;
b)Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg;
3.Unterschrift des Kapitäns oder Schiffsagenten;
4.bei Umladungen: Name, Flagge und ICCAT-Nummer des aufnehmenden Schiffs.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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