Art. 34 – Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

REG_2019_1154 · über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch aus dem Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Wenn es erforderlich ist, um ICCAT-Empfehlungen, die den ICCAT-Wiederauffüllungsplan ändern oder ergänzen und die für die Union verbindlich werden, in Unionsrecht umzusetzen, und soweit die Änderungen am Unionsrecht nicht über die ICCAT-Empfehlungen hinausgehen, wird der Kommission gemäß Artikel 35 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird: a) Die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 16 Absätze 1 und 3, Artikel 17 Absätze 1 und 3, Artikel 21 Absätze 2 und 3, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 31 Absätze 1 und 3; b) die Schonfristen gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2; c) die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 11 Absatz 1; d) die Toleranzgrenzen gemäß den Artikeln 12 und 13; e) die technischen Merkmale des Fanggeräts gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 4; f) der Prozentsatz der Quotenausschöpfung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2; g) die Angaben zu den Schiffen gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 21 Absätze 1 bis 4 und Artikel 30 Absatz 2 und h) Anhänge I, II und III.
(2)Änderungen gemäß Absatz 1 sind streng auf die Umsetzung von Änderungen oder Ergänzungen der entsprechenden ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht beschränkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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