ErwGr. 1

REG_2019_1176 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Mandipropamid und Profoxydim in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Mandipropamid und Profoxydim wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester wurden keine RHG in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt, und da dieser Wirkstoff nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt ist, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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