Art. 10 – Vertrieb von PEPPs

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(1)Die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzunternehmen dürfen PEPP, die sie selbst entwickelt haben, vertreiben. Sie dürfen auch PEPP, die sich nicht selbst hergestellt haben, vertreiben, sofern sie das einschlägige sektorspezifische Recht einhalten, gemäß denen sie Produkte vertreiben dürfen, die sie nicht hergestellt haben.
(2)Eingetragene Versicherungsvermittler nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/97 sowie nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen, die Anlageberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU anbieten, sind berechtigt, PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, zu vertreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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