Art. 14 – Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit durch PEPP-Anbieter und -Vertreiber

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(1)PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats anbieten bzw. vertreiben, sofern sie dabei die einschlägigen Vorschriften und Verfahren einhalten, die durch das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, und e oder Artikel 10 Absatz 2 genannte Unionsrecht oder gemäß diesem Unionsrecht festgelegt sind, und nachdem sie gemäß Artikel 21 ihre Absicht mitgeteilt haben, ein Unterkonto für diesen Aufnahmemitgliedstaat zu eröffnen.
(2)Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und f genannten PEPP-Anbieter halten sich an die in Artikel 15 festgelegten Regelungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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