Art. 5 – Registrierung

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(1)Ein PEPP darf nur dann in der Union angeboten und vertrieben werden, wenn es im von der EIOPA geführten öffentlichen Zentralregister nach Maßgabe von Artikel 13 registriert wurde.
(2)Die Registrierung eines PEPP gilt in allen Mitgliedstaaten. Sie berechtigt den PEPP-Anbieter, das PEPP anzubieten, und den PEPP-Vertreiber das im in Artikel 13 genannte öffentlichen Zentralregister eingetragene PEPP zu vertreiben. Die laufende Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit Kapitel IX.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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