Art. 66 – Zusammenarbeit und Kohärenz

REG_2019_1238 · über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

(1)Jede zuständige Behörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union.
(2)Die zuständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97 und (EU) 2016/2341 zusammen.
(3)Die zuständigen Behörden und die EIOPA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erfüllen.
(4)Die zuständigen Behörden und die EIOPA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erfüllen, insbesondere um Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung festzustellen und abzustellen.
(5)Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs sowie die erforderlichen Vorgaben festgelegt werden, damit die vorgenannten Informationen in einem standardisierten Format bereitgestellt werden, das einen Vergleich ermöglicht. Die EIOPA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards bis zum 15. August 2020 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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