Art. 26 – Inkrafttreten

REG_2019_1239 · zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Sie findet ab dem 15. August 2025 Anwendung.
(3)Die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Funktionen und die Funktionen im Zusammenhang mit den zollrechtlichen Meldeverpflichtungen in Teil A Nummer 7 des Anhangs werden wirksam, sobald die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten elektronischen Systeme, die für die Anwendung dieser Meldeverpflichtungen erforderlich sind, entsprechend dem von der Kommission nach den Artikeln 280 und 281 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten Arbeitsprogramm betriebsbereit sind. Die Kommission veröffentlicht das Datum, zu welchem die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt worden sind, in der C-Serie des Amtsblatts der Europäischen Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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