Art. 12 – Bericht

REG_2019_1240 · zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

(1)Fünf Jahre nach dem Tag der Annahme dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
(2)Die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Agenturen der Union stellen der Kommission die erforderlichen Informationen für die Erstellung des Berichts über die Anwendung dieser Verordnung bereit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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