Art. 4 – Mitteilung der Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

REG_2019_1240 · zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

(1)Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agenturen der Union unterrichten den mit Artikel 7 eingerichteten Lenkungsausschuss über die von ihnen geplanten und die bereits laufenden Entsendungen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen einschließlich der Beschreibung ihrer Aufgaben und der Dauer ihrer Entsendung. Der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c genannte Tätigkeitsbericht muss einen Überblick über die Entsendungen von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen enthalten.
(2)Die in Absatz 1 genannten Informationen werden über die sichere webgestützte Plattform für den Austausch von Informationen nach Artikel 9 zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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