ErwGr. 17

REG_2019_1240 · zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

Die Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sollten es vermeiden, Doppelarbeit zur Arbeit von Agenturen der Union und anderen Instrumenten oder Strukturen der Union, darunter auch die Arbeiten der lokalen Schengen-Kooperationsgruppen, zu leisten, und bei der Sammlung und dem Austausch von Informationen im Bereich der Zuwanderung noch wirksamer werden, indem sie sich vor allem auf operative Aspekte konzentrieren. Diese Netze sollten als Mittler und Anbieter von Informationen aus und über Drittländern fungieren, um die Agenturen der Union insbesondere dann bei der Ausübung ihrer Funktionen und Aufgaben zu unterstützen, wenn sie noch keine Kooperationsbeziehungen zu Drittländern aufgebaut haben. Zu diesem Zweck sollten diese Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen und die einschlägigen Agenturen der Union enger zusammenarbeiten. Die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen sollten sich stets bewusst sein, dass sich ihre Handlungen auf die Funktionsweise oder die Reputation der lokalen und regionalen Netze von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen auswirken können. Sie sollten sich daher bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechend verhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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