ErwGr. 27

REG_2019_1240 · zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

Ziel dieser Verordnung ist es, den Rückgriff auf das Netz von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen, die von den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Agenturen der Union in Drittländern entsandt werden, zu optimieren, um die Prioritäten der Union unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten wirksamer umzusetzen. Derartige Prioritäten der Union umfassen die Sicherstellung einer besseren Steuerung der Migration, damit irreguläre Migrationsströme durch sichere und gesteuerte Einreisemöglichkeiten ersetzt werden können, und zwar im Wege eines umfassenden Ansatzes, der auf alle Aspekte der Zuwanderung eingeht, darunter die Prävention und Bekämpfung von Schleuserkriminalität, Menschenhandel und illegaler Einwanderung. Weitere Prioritäten der Union sind die Erleichterung einer menschenwürdigen und wirksamen Rückführung, Rückübernahme und Wiedereingliederung, die Förderung einer integrierten Verwaltung der Außengrenzen der Union sowie die Unterstützung der Steuerung der legalen Einwanderung oder von internationalen Schutzmechanismen. Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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