ErwGr. 5

REG_2019_1240 · zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen

Um die wirksame Durchführung aller Aspekte der Politik der Union im Bereich der Zuwanderung sicherzustellen, sollten ein kohärenter Dialog und eine durchgängige Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunfts- und Transitdrittländern von Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen, angestrebt werden. Diese Zusammenarbeit sollte im Einklang mit dem in der Europäischen Migrationsagenda dargelegten umfassenden Ansatz eine bessere Steuerung der Zuwanderung – auch im Hinblick auf Ausreisen und Rückführungen – ermöglichen, die Fähigkeit zur Sammlung und zum Austausch von Informationen, darunter auch Informationen über den Zugang zu internationalem Schutz und, soweit möglich und relevant, über Wiedereingliederung, unterstützen und die Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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