Art. 13 – Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

REG_2019_1241 · mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

(1)Die in Teil A der Anhänge V bis X der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Meerestieren gelten, um a) junge Meerestiere gemäß Artikel 15 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu schützen; b) Bestandsauffüllungsgebiete gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einzurichten; c) gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) Mindestvermarktungsgrößen vorzugeben.
(2)Die Größe eines Meerestiers wird gemäß Anhang IV gemessen.
(3)Gibt es für eine Art mehr als eine Methode zur Messung der Größe eines Meerestieres, so gilt für ein Exemplar, dass es die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung erreicht, wenn die durch eine dieser Methoden gemessene Größe der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung entspricht oder darüber liegt.
(4)Hummer, Langusten, Muscheln und Schnecken der Arten, für die in den Anhängen V, VI oder VII Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt sind, dürfen nur ganz an Bord behalten und angelandet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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