Art. 20 – Innovative Fanggeräte

REG_2019_1241 · mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

(1)Eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf den Einsatz von innovativem Fanggerät in einem bestimmten Meeresraum vorgelegt wird, enthält eine Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen des Einsatzes solcher Fanggeräte auf die Zielarten sowie auf empfindliche Arten und Lebensräume. Die betreffenden Mitgliedstaaten erheben die geeigneten Daten, die für eine solche Bewertung erforderlich sind.
(2)Der Einsatz innovativer Fanggeräte wird nicht erlaubt, wenn aus den Bewertungen gemäß Absatz 1 hervorgeht, dass ihre Verwendung erhebliche negative Auswirkungen auf empfindliche Lebensräume und Nichtzielarten hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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