Art. 24 – Durchführungsrechtsakte

REG_2019_1241 · mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

(1)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit folgenden Bestimmungen erlassen: a) Die Spezifikationen der an den Fanggeräten angebrachten Selektionsvorrichtungen gemäß Teil B der Anhänge V bis IX; b) detaillierte Vorschriften für die Spezifikationen des in Anhang V Teil D beschriebenen Fanggeräts in Bezug auf Beschränkungen bei der Konstruktion von Fanggeräten und die vom Flaggenmitgliedstaat zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen; c) detaillierte Vorschriften für die vom Flaggenmitgliedstaat zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, wenn in Anhang V Teil C Nummer 6, Anhang VI Teil C Nummer 9 und Anhang VII Teil C Nummer 4 genannte Fanggeräte eingesetzt werden; d) detaillierte Vorschriften für die zu ergreifenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für Sperrgebiete und Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Anhang V Teil C Nummer 2 und Anhang VI Teil C Nummern 6 und 7; e) detaillierte Vorschriften für die Signale und den Einsatz von akustischen Abschreckungsvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A; f) detaillierte Vorschriften für die Konstruktion und den Einsatz von Scheuchvorrichtungen und beschwerten Leinen gemäß Anhang XIII Teil B; g) detaillierte Vorschriften über die Vorrichtungen, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen gemäß Anhang XIII Teil C.
(2)Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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