Art. 7 – Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

REG_2019_1241 · mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

(1)Folgende Methoden sind beim Fang oder der Ernte von Meerestieren verboten: a) Giftige, betäubende oder ätzende Stoffe; b) elektrischer Strom mit Ausnahme von Pulsbaumkurren, deren Einsatz nur gemäß den besonderen Bestimmungen des Anhangs V Teil D zulässig ist; c) Sprengstoff; d) Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente; e) gezogene Geräte für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen; f) Andreaskreuze und ähnliche Geräte insbesondere zur Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen; g) Geschosse jeglicher Art, ausgenommen Geschosse, die für das Töten von Thunfischen in Netzkäfigen oder von in Tonnaren gefangenen Thunfischen verwendet werden, und ausgenommen handgehaltene Speere oder Harpunengewehre, die in der Freizeitfischerei ohne Tauchgerät von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang verwendet werden;
(2)Ungeachtet des Artikels 2 gilt der vorliegende Artikel für Unionsschiffe in internationalen Gewässern und in Drittlandsgewässern, es sei denn, die von multilateralen Fischereiorganisationen oder im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder von einem Drittland erlassenen Vorschriften bestimmen ausdrücklich etwas anderes.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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