ErwGr. 36

REG_2019_1241 · mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Freizeitfischerei, Beschränkungen für gezogene Fanggeräte, empfindliche Arten und Lebensräume, die Liste der Fische und Schalentiere, die nicht gezielt befischt werden dürfen, die Begriffsbestimmungen für gezielte Fischerei, Pilotprojekte zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe und technische Maßnahmen als Teil von befristeten Rückwurfplänen sowie Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, Maschenöffnungen, Sperrgebiete und sonstige technische Maßnahmen in bestimmten Meeresbecken, Schutzmaßnahmen für empfindliche Arten und die Liste der Arten der wichtigsten Indikatorbestände. Diese Konsultationen sollten nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) erfolgen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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