Anhang II – LISTE DER GÜTER GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 4

REG_2019_125 · über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Einleitung
Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) spezifiziert sind.
Ist einem KN-Code ein „ ex “ vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes, als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung.
Anmerkungen
1.
Die Nummern 1.3 und 1.4 in Abschnitt 1, die Güter für die Hinrichtung von Menschen betreffen, umfassen keine medizinisch-technischen Güter.
2.
Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
NB: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
KN-Code Beschreibung
1.
Güter, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen, wie folgt:
ex 4421 90 97 ex 8208 90 00 1.1.
Galgen, Fallbeile und Klingen für Fallbeile.
1.1.
Galgen, Fallbeile und Klingen für Fallbeile.
ex 8543 70 90 ex 9401 79 00 ex 9401 80 00 ex 9402 10 00 1.2.
Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen.
1.2.
Elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen.
ex 9406 00 38 ex 9406 00 80 1.3.
Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen.
1.3.
Hermetisch verschließbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen.
ex 8413 81 00 ex 9018 90 50 ex 9018 90 60 ex 9018 90 84 1.4.
Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer tödlichen chemischen Substanz.
1.4.
Automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer tödlichen chemischen Substanz.
2.
Güter, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Fesselung von Menschen nicht angemessen ist, wie folgt:
ex 8543 70 90 2.1.
Elektroschock-Geräte wie Gürtel, Manschetten oder Schellen, konstruiert zur Ausübung von Zwang durch Abgabe von Elektroschocks, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person getragen zu werden.
2.1.
Elektroschock-Geräte wie Gürtel, Manschetten oder Schellen, konstruiert zur Ausübung von Zwang durch Abgabe von Elektroschocks, die dazu bestimmt sind, von einer gefesselten Person getragen zu werden.
ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 2.2.
Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst sowohl gezackte als auch nicht gezackte Schellen und Schrauben.
2.2.
Daumenschellen, Fingerschellen, Daumenschrauben und Fingerschrauben.
ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 2.3.
Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen.
Anmerkungen: 1.
Stangenfesseln sind Fesseln oder Fußgelenkringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine starre — üblicherweise metallene — Stange miteinander verbunden sind. 2.
Diese Nummer erfasst Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.
2.3.
Stangenfesseln, mit Gewicht versehene Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln, die Stangenfesseln oder mit Gewicht versehene Fußfesseln umfassen.
1.
Stangenfesseln sind Fesseln oder Fußgelenkringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine starre — üblicherweise metallene — Stange miteinander verbunden sind.
2.
Diese Nummer erfasst Stangenfesseln und mit Gewicht versehene Fußfesseln, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.
ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 ex 4203 30 00 ex 4203 40 00 ex 4205 00 90 ex 6217 10 00 ex 6307 90 98 2.4.
Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke.
2.4.
Schellen zur Fesselung von Menschen, konstruiert zur Verankerung in Wand, Boden oder Decke.
ex 9401 61 00 ex 9401 69 00 ex 9401 71 00 ex 9401 79 00 ex 9401 80 00 ex 9402 10 00 2.5.
Zwangsstühle: Stühle, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.
Anmerkung: Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Stühlen, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.
2.5.
Zwangsstühle: Stühle, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.
ex 9402 90 00 ex 9403 20 20 ex 9403 20 80 ex 9403 50 00 ex 9403 70 00 ex 9403 81 00 ex 9403 89 00 2.6.
Fesselbretter und Fesselbetten: Bretter und Betten, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.
Anmerkung: Diese Nummer bedeutet kein Verbot von Brettern und Betten, die ausschließlich mit Riemen oder Gurten versehen sind.
2.6.
Fesselbretter und Fesselbetten: Bretter und Betten, die mit Fesseln oder anderen Vorrichtungen zur Fesselung von Menschen versehen sind.
ex 9402 90 00 ex 9403 20 20 ex 9403 50 00 ex 9403 70 00 ex 9403 81 00 ex 9403 89 00 2.7.
Käfigbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit metallenen oder anderen Stäben versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.
2.7.
Käfigbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit metallenen oder anderen Stäben versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.
ex 9402 90 00 ex 9403 20 20 ex 9403 50 00 ex 9403 70 00 ex 9403 81 00 ex 9403 89 00 2.8.
Netzbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit Netzen versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.
2.8.
Netzbetten: Betten mit einem Käfig (vier Seitenteile und eine obere Abdeckung) oder einer ähnlichen Struktur, die einen Menschen in dem Bett einschließt, von dessen Begrenzungen (seitlich oder oben) mindestens eine mit Netzen versehen ist und das sich nur von außen öffnen lässt.
3.
Tragbare Geräte, deren Verwendung durch Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörden zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz nicht angemessen ist, wie folgt:
ex 9304 00 00 3.1.
Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind.
3.1.
Stöcke oder Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind.
ex 3926 90 97 ex 7326 90 98 3.2.
Schilde mit Metallstacheln.
3.2.
Schilde mit Metallstacheln.
4.
Peitschen, wie folgt:
ex 6602 00 00 4.1.
Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen, wie Knuten oder neunschwänzige Katzen.
4.1.
Peitschen mit mehreren Schnüren oder Riemen, wie Knuten oder neunschwänzige Katzen.
ex 6602 00 00 4.2.
Peitschen, bei denen eine oder mehrere Schnüre bzw. ein oder mehrere Riemen mit Dornen, Haken, Stacheln, Metalldraht oder Ähnlichem versehen sind, so dass die Wirkung der Schnüre bzw.
Riemen verstärkt wird.
4.2.
Peitschen, bei denen eine oder mehrere Schnüre bzw. ein oder mehrere Riemen mit Dornen, Haken, Stacheln, Metalldraht oder Ähnlichem versehen sind, so dass die Wirkung der Schnüre bzw.
Riemen verstärkt wird.
(1)Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23.
Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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