Technische Spezifikationen:
Der folgende Vordruck hat das Format 210 × 297 mm (Toleranz: – 5/+ 8 mm).
Für die Felder gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal und ein Sechstel Zoll vertikal.
Für die Unterteilungen gilt das Raster ein Zehntel Zoll horizontal.
EUROPÄISCHE UNION 1 1 Antragstellender Vermittler (vollständiger Name und Anschrift) GENEHMIGUNG FÜR DIE ERBRINGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN IN BEZUG AUF GÜTER, DIE ZU FOLTER ODER ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE VERWENDET KÖNNTEN (VERORDNUNG (EU) 2019/125) Genehmigung von Vemittlungstätigkeiten (Verordnung(EU) 2019/125) 2 Natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Güter aus dem betroffenen Drittland in das Bestimmungsdrittland ausführt (vollständiger Name und Anschrift) 3 Genehmigung Nr.
Einzelgenehmigung Globalgenehmigung 4 Gültig bis 5 Empfänger im Bestimmungsdrittland (vollständiger Name und Anschrift) Endverwender Händler Anderes 6 Drittland, in dem sich die Güter befinden Ländercode 7 Bestimmungsdrittland Ländercode 8 Endverwender oder Händler im Bestimmungsdrittland (vollständiger Name und Anschrift), falls nicht mit dem Empfänger identisch Endverwender Händler 9 Mitgliedstaat, in dem der Vermittler ansässig oder niedergelassen ist Wenn dies auf keinen Mitgliedstaat zutrifft, Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Vermittler besitzt oder Mitgliedstaat, in dem die juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihren satzungsmäßigen Sitz hat 1 10 Beteiligte Dritte (z.B.
Agenten) Ausstellende Behörde 11 Endverwendung (gegebenenfalls) 12 Genaue Angabe des Lagerungsort der Güter in dem Drittland, in dem sich die Güter befinden 13 Beschreibung der Ware 14 Ware Nr. 1 15 HS-Code 16 Menge 17 Währung und Wert 13 Beschreibung der Ware 14 Ware Nr. 2 15 HS-Code 16 Menge 17 Währung und Wert 13 Beschreibung der Ware 14 Ware Nr. 3 15 HS-Code 16 Menge 17 Währung und Wert 18 Besondere Auflagen und Bedingungen 19 Der/die Unterzeichnete bescheinigt, dass die zuständige Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/125 und vorbehaltlich der in diesem Vordruck und den dazugehörigen Anlagen genannten Auflagen, Bedingungen und Verfahren Vermittlungstätigkeiten mit Bezug auf die unter 13 beschriebenen Güter genehmigt hat. 20 Anzahl der Anlagen Ort, Datum Name (Maschinenschrift oder Großbuchstaben) Unterschrift: (Stempel der ausstellenden Behörde)
EUROPÄISCHE UNION Bericht über die Verwendung der genehmigten Mengen GENEHMIGUNG FÜR DIE ERBRINGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN IN BEZUG AUF GÜTER, DIE ZU FOLTER ODER ZUR VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE VERWENDET KÖNNTEN (VERORDNUNG (EU) 2019/125) Anmerkung: In Spalte 21 ist die verbliebene Menge in Feld 1 und die bei diesem Anlass abgezogene Menge in Feld 2 einzutragen. 3 Genehmigung Nr. 14 Ware Nr. 21 Nettomenge (Nettomasse oder andere Einheit) mit Angabe der Einheit 22 Abzugsdatum 23 Belegdokument (Staat, Typ, Nummer) 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. 2.
Erläuterungen zu dem Vordruck
„Genehmigung für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Folter verwendet werden könnten (Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (1))“.
Dieser Vordruck ist zu verwenden, um Vermittlungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/125 zu genehmigen.
Ausstellende Behörde ist die in Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/125 bezeichnete Behörde.
Es handelt sich dabei um eine Behörde, die in der Liste der zuständigen Behörden in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
Feld 1 Antragstellender Vermittler Bitte geben Sie den Namen des antragstellenden Vermittlers und seine vollständige Anschrift an.
Der Begriff des Vermittlers ist in Artikel 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2019/125 definiert.
Feld 3 Genehmigung Nr.
Bitte tragen Sie die Nummer ein und kreuzen das zutreffende Feld an, je nachdem, ob es sich um eine Einzel- oder um eine Globalgenehmigung handelt (siehe Definitionen in Artikel 2 Buchstaben p und q der Verordnung (EU) 2019/125).
Feld 4 Gültig bis Bitte geben Sie Tag (zweistellig), Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) an.
Die Gültigkeitsdauer einer Einzelgenehmigung beträgt drei bis zwölf Monate und die einer Globalgenehmigung ein bis drei Jahre.
Am Ende der Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls eine Verlängerung beantragt werden.
Feld 5 Empfänger Bitte geben Sie außer Name und Anschrift auch an, ob es sich bei dem Empfänger in dem Bestimmungsdrittland um einen Endverwender, einen Großhändler gemäß Artikel 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2019/125 oder einen in anderer Weise an der Transaktion Beteiligten handelt.
Handelt es sich bei dem Empfänger um einen Großhändler, der jedoch auch einen Teil der Sendung für eine bestimmte Endverwendung verwendet, kreuzen Sie bitte sowohl „Großhändler“ als auch „Endverwender“ an und nennen die Endverwendung in Feld 11.
Feld 6 Drittland, in dem sich die Güter befinden Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( an.
Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission2) (.3)
Feld 7 Bestimmungsdrittland Bitte geben Sie sowohl den Namen des betreffenden Landes als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an.
Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.
Feld 9 Ausstellungsmitgliedstaat Bitte geben Sie in der entsprechenden Zeile sowohl den Namen des betreffenden Mitgliedstaats als auch den entsprechenden Ländercode gemäß der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an.
Siehe Verordnung (EU) Nr. 1106/2012.
Feld 11 Endverwendung Bitte beschreiben Sie genau die geplante Verwendung der Güter und geben Sie an, ob es sich bei dem Endverwender um eine Strafverfolgungs-/Vollzugsbehörde gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/125 oder um den Erbringer von Ausbildungsmaßnahmen für die Nutzung der vermittelten Güter handelt.
Wenn die Vermittlungstätigkeiten für einen Großhändler erbracht werden, ist dieses Feld nicht auszufüllen, es sei denn, der Großhändler selbst nutzt einen Teil der Güter für eine bestimmte Endverwendung.
Feld 12 Genaue Angabe des Lagerungsorts der Güter in dem Drittland, aus dem sie ausgeführt werden sollen Bitte beschreiben Sie den Lagerungsort der Güter im Drittland, von dem aus sie an die unter Feld 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung geliefert werden.
Bei diesem Lagerungsort muss es sich um eine Anschrift in dem unter Feld 6 genannten Land handeln oder um ähnliche Angaben, die den Lagerungsort der Güter beschreiben.
Dabei ist es nicht gestattet, eine Postfachnummer oder eine ähnliche Postadresse anzugeben.
Feld 13 Beschreibung der Ware Die Beschreibung der Güter sollte einen Bezug auf eine besondere Position von Anhang III oder IV der Verordnung (EU) 2019/125 beinhalten.
Bitte machen Sie gegebenenfalls auch Angaben zur Verpackung der betreffenden Güter.
Falls Feld 13 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird.
Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 20 an.
Feld 14 Ware Nr.
Das Feld mit dieser Nummer müssen Sie nur auf der Rückseite des Vordrucks ausfüllen.
Bitte achten Sie darauf, dass die Nummer der Ware mit der gedruckten Warennummer übereinstimmt, die sich auf der Vorderseite in Feld 14 neben der Beschreibung der entsprechenden Ware befindet.
Feld 15 HS-Code Der HS-Code ist ein Zollcode, der den Gütern im Rahmen des harmonisierten Systems zugewiesen wird.
Wenn der Code aus der Kombinierten Nomenklatur der EU bekannt ist, kann stattdessen dieser Code verwendet werden.
Siehe die geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission (.4)
Feld 17 Währung und Wert Bitte geben Sie den Wert und die Währung an und verwenden Sie dabei den zu zahlenden Preis (ohne Umrechnung o.ä.).
Wenn dieser Preis nicht bekannt ist, geben Sie den geschätzten Wert an und setzen die Buchstabenkombination EV davor.
Die Währung ist mit dem Buchstabencode nach ISO 4217:2015 anzugeben.
Feld 18 Besondere Auflagen und Bedingungen Feld 18 betrifft die Ware 1, 2 oder 3 (bitte gegebenenfalls angeben), auf die sich die vorstehenden Felder 14 bis 16 beziehen.
Falls Feld 18 nicht ausreicht, machen Sie weitere Angaben bitte unter Angabe der Genehmigungsnummer auf einem Blankobogen, der dem Vordruck als Anlage beigefügt wird.
Die Anzahl der Anlagen geben Sie bitte in Feld 20 an.
Feld 20 Anzahl der Anlagen Bitte geben Sie die Anzahl etwaiger Anlagen an (siehe Erläuterungen zu den Feldern 13 und 18).
(1)Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl.
L 30 vom 31.1.2019, S. 1).
(2)Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl.
L 152 vom 16.6.2009, S. 23).
(3)Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27.
November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl.
L 328 vom 28.11.2012, S. 7).
(4)Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6.
Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
L 294 vom 28.10.2016, S. 1).
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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