Art. 10 – Einzelstaatliche Maßnahmen

REG_2019_125 · über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

(1)Unbeschadet der anzuwendenden Unionsvorschriften, einschließlich des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um die Beförderung, Finanzdienstleistungen, die Versicherung und Rückversicherung sowie allgemeine Werbung und Verkaufsförderung im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Gütern zu beschränken.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle aufgrund von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen oder deren Änderungen und Aufhebungen vor ihrem Inkrafttreten mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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