Art. 18 – Verbot der Durchfuhr

REG_2019_125 · über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich Vereinigungen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind oder nicht, ist die Durchfuhr von in Anhang IV aufgeführten Gütern untersagt, wenn ihnen bekannt ist, dass Teile der Lieferung solcher Güter dazu bestimmt sind, zur Vollstreckung der Todesstrafe in einem Drittland verwendet zu werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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