Art. 24 – Änderung der Anhänge

REG_2019_125 · über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX zu ändern. Die Angaben in Anhang I zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen geändert.
Ist es im Falle der Änderung von Anhang II, III, IV oder V aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren des Artikels 30 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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