Art. 34 – Räumlicher Geltungsbereich

REG_2019_125 · über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

(1)Diese Verordnung hat denselben räumlichen Anwendungsbereich wie die Verträge, außer Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, den Artikeln 5, 11, 13, 14, 16 und 18, Artikel 20 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 22, die auf folgende Gebiete Anwendung finden: — das Zollgebiet der Union, — die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla, — das deutsche Gebiet Helgoland.
(2)Für die Zwecke dieser Verordnung werden Ceuta, Helgoland und Melilla als Teil des Zollgebiets der Union behandelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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