ErwGr. 17

REG_2019_125 · über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Dementsprechend wird in den Grundprinzipien die Entwicklung von nicht-tödlichen kampfunfähig machenden Waffen zum Einsatz in bestimmten Situationen empfohlen, wobei zugleich eingeräumt wird, dass der Einsatz solcher Waffen sorgfältig überwacht werden sollte. In diesem Zusammenhang sind bestimmte Ausrüstungen, die von der Polizei traditionellerweise zur Selbstverteidigung oder zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen eingesetzt werden, so modifiziert worden, dass damit Elektroschocks verabreicht und chemische Stoffe abgegeben werden können, um Personen handlungsunfähig zu machen. Es gibt Hinweise darauf, dass in mehreren Ländern derartige Waffen zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe missbraucht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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