ErwGr. 49

REG_2019_125 · über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

Die Kommission beschafft keine Ausrüstungen für Strafverfolgungs- und Vollzugszwecke, da die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Durchführung von Strafverfahren und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Daher sollte ein Verfahren eingeführt werden, das gewährleistet, dass die Kommission über in den Listen nicht aufgeführte Ausrüstungen und Produkte, die Strafverfolgungs- und Vollzugszwecken dienen und in der Union vermarktet werden, informiert wird, um sicherzustellen, dass die Listen der Güter, deren Handel verboten ist oder Kontrollen unterliegt, laufend aktualisiert werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Stellt ein Mitgliedstaat einen Antrag bei der Kommission, so sollte er seinen Antrag auf Aufnahme von Gütern in Anhang II, Anhang III oder Anhang IV dieser Verordnung an die übrigen Mitgliedstaaten weiterleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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