Art. 13 – Haushalt

REG_2019_126 · zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates

(1)Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der EU-OSHA erstellt und im Haushaltsplan der EU-OSHA ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2)Der Haushalt der EU-OSHA muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3)Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der EU-OSHA: a) einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union; b) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten; c) Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen der EU-OSHA; d) etwaige Beiträge von Drittstaaten, die gemäß Artikel 30 an der Arbeit der EU-OSHA beteiligt sind;
(4)Die Ausgaben der EU-OSHA umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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