Art. 21 – Rechtsform

REG_2019_126 · zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates

(1)Die EU-OSHA ist eine Agentur der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Die EU-OSHA besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem nationalen Recht zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3)Die EU-OSHA hat ihren Sitz in Bilbao.
(4)Die EU-OSHA kann gemäß Artikel 11 Absatz 6 ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten, um ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Union zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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