Art. 28 – Bewertung

REG_2019_126 · zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates

(1)Gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 führt die EU-OSHA bei den Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen durch.
(2)Bis zum 21. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre sorgt die Kommission dafür, dass gemäß ihren Leitlinien eine Bewertung vorgenommen wird, bei der der Erfolg der EU-OSHA bei der Verfolgung ihrer Ziele sowie bei der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben beurteilt wird. Während der Bewertung konsultiert die Kommission die Mitglieder des Verwaltungsrats und andere wichtige Interessengruppen. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der EU-OSHA möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen solche Änderungen hätten.
(3)Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über die Ergebnisse der Bewertung Bericht. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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